Gewinnspiel anläßlich der Geschäftsstellen-Eröffnung

MOERS. Fritz Schulze fährt in den nächsten Tagen mit dem Auto in den Urlaub, und zwar in den Schwarzwald. „Mit dem Gewinn habe ich die Spritkosten `raus“, freute er sich. In der jüngst neu eröffneten Geschäftsstelle der Sparkasse auf dem Karlsplatz erhielten jetzt neben Fritz Schulze auch Horst Luchtenberg und Walter Unger Geschenkgutscheine über jeweils 150 Euro. Während der Eröffnungsfeier hatten sich die drei Scherpenberger an einem Gewinnspiel beteiligt, bei dem es zu raten galt, ab wann die Steuerfreiheit für Lebensversicherungen (Neuverträge) entfällt. Die richtige Antwort: Ab 1. Januar 2005.

Geschäftsstellenleiterin Franziska Klapwijk und Kundenberater Ralf Beitz teilten die Freude mit den drei Gewinnern. Insgesamt hatten anläßlich der Neueröffnung der modernen Geschäftsstelle rund 1200 Gäste an dem Gewinnspiel teilgenommen. Fritz Schulze, der bereits seit 45 Jahren Kunde der Sparkasse ist: „Schwer war es ja nicht, die Frage zu beantworten...“

Was ändert sich?

Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen und einmalige Kapitalleistung aus Rentenversicherungen werden bei Ablauf oder Kündigung einkommensteuerpflichtig. Das gilt für alle Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden.

Weiterhin: Ab dem 1. Januar 2005 sind Beiträge zu Kapitallebensversicherungen nicht mehr sonderausgabenabzugsfähig. Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen im Todesfall bleiben unverändert steuerfrei. Verträge, die bereits bestehen, sind von den steuerlichen Änderungen nicht betroffen.

Verträge, die jetzt noch abgeschlossen werden, also Beginndatum in 2004 haben, sind von den steuerlichen Änderungen nicht betroffen. Wichtig ist aber, dass auch die erste Beitragszahlung noch in 2004 erfolgt.

Was passiert mit dynamischen Erhöhungen?

Sofern die vertragliche Vereinbarung über zukünftige dynamische Erhöhungen in 2004 oder früher getroffen wird/wurde, sind alle tatsächlichen dynamischen Erhöhungen – auch nach 2005 – von den steuerlichen Änderungen nicht betroffen. Dies gilt auch für sonstige andere Erhöhungen, wenn sie spätestens in 2004 beginnen und mindestens ein Beitrag im selben Jahr noch gezahlt wird. Weitere Voraussetzungen für sonstige Erhöhungen sind: 1. eine Restlaufzeit von mindestens12 Jahren und 2. eine Beitragszahlungsdauer von mindestens 5 Jahren.

26.11.04