Schutzgemeinschaft der Kleinanleger warnt vor übereilten Schritten

MOERS. Durch einen Beitrag des Fernsehmagazins „Report“ sind viele Käufer von Telekom-Aktien der dritten Tranche alarmiert. Report hatte berichtet, daß es vor der Emission des Wertpapieres zu Unstimmigkeiten im Vorstand der Deutschen Telekom gekommen sei. Hieraus entstehen, im Blick auf die Prospekthaftung, möglicherweise Schadenersatzansprüche.

Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) warnt diesbezüglich vor übereilten Reaktionen. Auf Ihrer Homepage berichtet die Schutzgemeinschaft, daß sie selber nun einen Rechtsanwalt beauftragen wird, um einen möglichen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Telekom zu überprüfen. Über die Ergebnisse will die Schutzgemeinschaft unverzüglich auf Ihrer Website berichten. Beim jetzigen Stand der Dinge, so die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre, bleibe in jedem Fall eine Frist bis Ende Mai 2003, um eventuelle Ansprüche rechtlich anzumelden.

Die Sparkasse Moers empfiehlt ihren Kunden, Medienberichte in Bezug auf die Deutsche Telekom zu verfolgen. Im Falle einer möglichen Klage wird darauf sicherlich gesondert verwiesen.

Kommentar unseres Wertpapierspezialisten Ralf Siewert: "Anleger, die durch eine aggressive Werbung in die T-Aktie getrieben wurden und seitdem viel Geld verloren haben, hoffen im Moment auf Schadensersatz weil sie von verschiedenen Seiten hören konnten, dass man einer Prospekthaftungsklage nunmehr große Chancen einräumen würde. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich aber nur diejenigen, die die Aktien innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach der Emission erworben haben. Alle anderen können sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Prospektes berufen.

Bei der Prospekthaftung zu beachten ist die Verjährungsfrist. Sie beträgt absolut 3 Jahre ab Veröffentlichung des Emissionsprospektes. Bei der sogenannten dritten Tranche der Telekom endet sie damit Ende Mai 2003. Daneben gibt es noch die sogenannte relative Verjährungsfrist, die für die bis zum Jahr 2002 begründeten Schadensersatzansprüche noch 6 Monate betragen hat.

Die SdK (Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre) hat sich den Prospekt der Deutschen Telekom, der im Zusammenhang mit der dritten Tranche der Emission von Telekom-Aktien veröffentlicht wurde, unter dem Aspekt einer Prospekthaftungsklage näher angesehen. Die Einschätzung ist nicht so positiv.

Zwar sieht auch die SdK die Möglichkeit, dass eine Prospekthaftungsklage zum Erfolg führen kann, doch sind die Hürden für eine Klage größer als oftmals geschildert. Ansatzpunkt für einen Erfolg sind nach Meinung der SdK eher die bereits bekannten Vorwürfe (Immobilien-Überbewertung und Fehler in der Eröffnungsbilanz). Hier kann es in der Tat sein, dass in dem Prospekt Angaben, die für die Beurteilung der Telekom-Aktien wesentlich sind, unrichtig beziehungsweise unvollständig dargestellt wurden. Allein auf den Brief des damaligen Finanzvorstands Kröske lässt sich nach Ansicht der SdK eine Prospekthaftungsklage nur schwer stützen.

Letztlich muss jeder Anleger für sich selbst entscheiden, ob er das (Prozesskosten-) Risiko einer Klage eingehen will. Wenn er dies möchte, führt die SdK aus, sollte er sich mit mehreren Geschädigten zusammenfinden, denn es bietet sich an, eine Prospekthaftungsklage als eine Art "Sammelklage" zu führen, wodurch die Prozesskosten deutlich minimiert werden können. Die SdK ist bei der Zusammenführung von Klagen ihrer Mitglieder und bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt behilflich. Die Entscheidung über die Erhebung einer Klage sollte jedoch zügig bis Anfang Mai erfolgen, damit das Verhalten der einzelnen Kläger noch koordiniert werden kann."

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